moving to Delaware, a German Buckeye in Delaware, living in the US as a foreign born, moving living and working in the US, Einwandern Leben und Arbeiten in den USA, in English and German
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Monday, March 1, 2010
Studieren im Ausland: Neue Sprache, neues Land, neuer Pass | Studium | ZEIT ONLINE
Wednesday, September 9, 2009
deutsche und europaeische Lebensmittel und Delikatessen
- mit richtigem Geschaeft in Grand Rapids Michigan und US-weitem Versand: Erika's Delikatessen (zumeist viel guenstiger als die Konkurrenz) [zZ offline]
- Europaeische Lebensmittel online bestellen aus Parma, Ohio: www.eurofoodmart.net, wirklich tolle Auswahl an internationalen Delikatessen!
- www.germandeli.com und www.germangrocery.com hier gibt's von Haribo-Lakritzen bis zu Jacobs Kaffee wirklich fast alles
- www.stiglmeier.com bei Stingelmeier's gibt's sogar die Weisswuerste samt suessem Senf!
- www.haramchris.com ist ein in Carlstadt, NJ ansaessiges Handelshaus, das schon in 1919 von zwei Norwegischen Einwanderern gegruendet wurde und eine wirklich excellente Auswahl Europaeischer Lebensmittel, Kosmetika, Kochbuecher etc etc etc hat - Preise gibt's auf Anfrage
- www.junglejims.com auf 4 acres Lebensmittel aus aller Herren Laender - leider nur fuer Leute, die in der Tristate area IN-OH-KY leben: jeden Tag offen von 8:00am to 10:00pm // 5440 Dixie Highway // Fairfield, Ohio 45014 // (513) 674-6000
- www.dittmers.com hausgemachte Wurst- und Fleischwaren - leider nur fuer Leute, die in CA leben: Mo-Sa von 8 am to 6 pm (5 p.m. Sa) // 400 San Antonio Road // Mountain View, CA
- http://www.aldi.us/ Aldi [Sued] gibt's auch in USA
- www.traderjoes.com internationale Lebensmittel zu Superpreisen, ob Ihr einen in der Naehe habt koennt Ihr hier rausfinden
- www.hofers.com deutscher Baecker in Helen, Georgia, der ganz tolles Brot hat
- www.hanselandgretelbakery.com Katherine Rausch baeckt deutsches Brot in Spartanburg (SC), das sie US-weit verschickt. Sie baeckt taeglich, online Bestellungen werden Montags bearbeitet
- www.silkesoldworldbreads.com Silke baeckt deutsches Brot in Woodlawn (TN), das sie US-weit verschickt
- www.zingermans.com deutscher Baecker in Ann Harbor (MI), der auch viele Delikatessen anbietet
- www.bake4u.com Silver Bell Baking Co. in Corona, New York, gibt's schon seit 1882!
- www.dimpfbreadex.com deutscher Baecker in Toronto, Ontario Canada, der US-weit versendet
Saturday, July 25, 2009
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen)
Allgemein
Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Die für die Anerkennung maßgeblichen Regelungen des Familienrechtsänderungsgesetzes und anderen Bestimmungen finden Sie hier
Wann ist ein Antrag unnötig
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Sie ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat.Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Sie ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat.
Wo wird über die Anerkennung entschieden
Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Adressen finden Sie hier). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen oder die Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen und keine neue Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin, zu richtenWo kann der Antrag eingereicht werden
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular- über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
(vgl. Anmerkung am Ende), - über eine deutsche Auslandsvertretung oder
- direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle
Welche Unterlagen werden verlangt?
Bei Antragstellung soll das vorgesehene Formular verwandt werden, das bei allen genannten Stellen regelmäßig erhältlich ist. Sie können es auch von dieser Seite (Link am Ende unten) herunterladen, am PC ausfüllen und ausdrucken (eine Übersendung per E-Mail ist noch nicht möglich). Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:- Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist
- Grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
- Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke; lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
Welche Gebühren werden erhoben?
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 310 Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dabei finden auch Unterhaltsverpflichtungen Beachtung. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160 Euro.Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung ergehen. Verzögerungen können sich im Einzelfall aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb muss in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Monaten gerechnet werden. Der Standesbeamte ist dann gehalten, den Antrag aufzunehmen und an die zuständige Landesjustizverwaltung oder das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten, wenn die ihm obliegende Prüfung ergibt, dass die ausländische Entscheidung der Anerkennung bedarf.Antrag Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen):
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/antrag_ausl_scheidung.pdf
Friday, July 24, 2009
Wehrpflicht von Deutschen im Ausland
A. Wehrpflicht
1. Grundsätzlich sind nach dem Wehrpflichtgesetz alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben oder zuletzt gehabt haben oder einen Pass (eine Staatsangehörigkeitsurkunde) der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben (§ 1 Abs. 1).2. Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die "ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage ausserhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten" (§ 1 Abs. 2). Jemand begründet seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des Wehrpflichtgesetzes dort, wo er sich mit dem Willen niederlässt, auf die Dauer zu bleiben und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden. Wer wirtschaftlich von natürlichen oder juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland abhängig ist und dort weiterhin persönliche Bindungen unterhält - bei in Ausbildung befindlichen jungen Männern ist auf die Eltern abzustellen - hat seine Lebensgrundlage nicht im Ausland.
Auslandsdeutsche begründen regelmässig noch keinen ständigen Aufenthalt im Inland, wenn sie sich hier nur zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten.
Bei Wehrpflichtigen, die sich erkennbar nur vorübergehend im Ausland aufhalten, ruht die Wehrpflicht nicht, sie können zum Wehrdienst herangezogen werden.
Bei Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, ihre Lebensgrundlage jedoch im Inland haben, wie entsandte Beamte, Entwicklungshelfer, Firmenvertreter, ruht die Wehrpflicht grundsätzlich nicht. § 43 Abs. 1 macht die Heranziehung dieses Personenkreises vom Erlass eines besonderen Gesetzes abhängig. Dieses wurdes bisher nicht erlassen.
Hiervon gilt eine Ausnahme für diejenigen, die sich tatsächlich im Inland aufhalten, z.B. zur Ausbildung. Sie können gemäss § 43 Abs. 1 S.3 Wehrpflichtgesetz zum Wehrdienst herangezogen werden.
3. Wehrpflichtige haben nach Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie das Bundesgebiet länger als drei Monate verlassen wollen (§ 3 Abs. 2).
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und stellen nach dem am 01.01.1988 in Kraft getretenen Passgesetz einen Passversagungsgrund dar. Wird der ständige Aufenthalt ohne die nach § 3 As. 2 erforderliche Genehmigung ins Ausland verlegt, ruht die Wehrpflicht nicht (§ 1 Abs. 2 Nr.2).
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Wehrpflichtige, deren Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüberwachung sich gemäss § 43 Abs. 1 WPflG nicht nach dem Wehrpflichtgesetz bestimmen, die also ihren ständigen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, ohne dass ihre Wehrpflicht gemäss § 1 Abs. 2 ruht.
Auslandsdeutsche können also, wenn sie sich etwa zur Berufsausbildung im Inland aufgehalten haben, ohne Genehmigung wieder ausreisen.
Anfragen zur Wehrpflicht können im Einzelfall beim Bundesamt für Wehrverwaltung und bei den Kreiswehrersatzämtern erfolgen.
B. Wehrdienst in fremden Streitkräften
Wer freiwillig in fremde Streitkräfte eintreten will, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Zustimmung zum Eintritt wird in der Regel nur Deutschen und deutschen Mehrstaatern erteilt, die sich ständig im Ausland aufhalten oder dorthin auswandern wollen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung.Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften ganz oder teilweise auf den deutschen Wehrdienst anrechnen. Die Anrechnung soll erfolgen, wenn der Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist oder das Bundesministerium der Verteidigung ihm zugestimmt hat. Die Entscheidung über Zustimmung und Anrechnung hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesamt für Wehrverwaltung übertragen.
Quelle: Deutsche Botschaft in London
Saturday, July 18, 2009
Wahlrecht für Deutsche im Ausland
1. allgemeine Hinweise:
Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 teilnehmen:- Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und hier nicht gemeldet sind, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
- bis zum Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
- Deutsche, die im Ausland leben und die o.a. genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem besonderen Formular beantragt werden. Zugleich müssen Deutsche an Eides statt versichern, dass sie wahlberechtigt sind.
- Die Antragsformulare für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl
- stehen Ihnen auf dieser Seite als Download (PDF-Datei) zur Verfügung (s.u.) oder
- sind im Frühjahr 2009 als Papiervordrucke
- bei allen Botschaften und Konsulaten des Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
- beim Bundeswahlleiter oder
- bei allen Kreiswahlleitern in Deutschland erhältlich.
- Die im Ausland lebenden Deutschen müssen jeweils persönlich mit eigenem Antragsformular die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit ihrer eidesstattlichen Versicherung wahlberechtigt zu sein, an die Gemeinde, in der sie vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet waren, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. spätestens am 6. September 2009, bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
- Wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhalten nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne weitere Anforderung – ca. einen Monat vor dem Wahltag – die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt.
Die Wähler müssen dann in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag
- den Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie
- in dem verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
- Deutsche im Ausland, die an der Wahl zum Deutschen Bundestag 2009 in Deutschland teilnehmen wollen, sollten wegen der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen Postwege rechtzeitig handeln. Die deutschen Auslandsvertretungen weisen durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche aus dem Ausland hin. Zum Teil bieten die Botschaften und Konsulate auch an, die Beförderung der ausgefüllten Wahlunterlagen für die Briefwahl zu übernehmen. Bitte erkundigen Sie sich hierfür direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung. Daneben sollten Familienangehörige oder Freunde, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und Formalien zur Teilnahme an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag aufmerksam machen.
2. Wichtiger Hinweis für weiterhin in Deutschland gemeldete Personen
Deutsche, die während ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.3. Wichtiger Hinweis für Rückkehrer
Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland entfällt die sogenannte Dreimonatsfrist, nach der nur wahlberechtigt ist, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. Außerdem gilt:- Wer nach Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl (dem 23. August 2009) für eine Wohnung anmeldet, darf den Antrag für Auslandsdeutsche nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
- Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl (dem 6. September 2009) anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen. Auf Wunsch - etwa bei der Anmeldung - wird er in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in Deutschland eingetragen. Wenn bereits ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis als Auslandsdeutscher gestellt wurde, muss das Wahlrecht an dem Ort ausgeübt werden, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
- Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl (dem 6. September 2009) in Deutschland anmelden wird, muss den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis als Auslandsdeutscher stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
4. Antrag für Auslandsdeutsche mit Ausfüllhinweisen
Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl am 27. September 2009 in elektronischer Form.
Das Antragsformular besteht aus
- Erstausfertigung (von Ihnen auszufüllen)
- Rückseite der Erstausfertigung (von der Gemeindebehörde auszufüllen)
- Zweitausfertigung (wird automatisch wie die Erstausfertigung ausgefüllt)
- Rückseite der Zweitausfertigung (von der Gemeindebehörde auszufüllen).
- Bitte füllen Sie nur die erste Seite der Erstausfertigung des Antrages unter Beachtung des Merkblattes zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt bis auf die Unterschrift vollständig aus. Ihre Angaben in der Erstausfertigung werden automatisch in die Zweitausfertigung übernommen. Die Rückseite der Erst- und Zweitausfertigung werden nach Eingang Ihres Antrages von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Soweit das für die Beantwortung jeweils vorgesehene Feld ausnahmsweise nicht ausreichen sollte, wird gebeten, nach Ausdruck des Vordruckes gleichlautende handschriftliche Ergänzungen auf dem Papierausdruck der Erst- und Zweitausfertigung (bitte in Druckbuchstaben) vorzunehmen.
Soweit Sie gebeten werden, das Zutreffende anzuklicken (z.B. unter Nr. 6 bei Personalausweis Reisepass), kann das Ankreuzen entweder per „Mausklick“ oder mit der „Entertaste“ erfolgen.
Bitte achten Sie darauf, dass die Schreibweise Ihres Namens im Antrag der Eintragung in Ihrem Personalausweis entspricht (z.B. bei den Buchstaben ß oder ss, ü oder ue).
- Nachdem Sie die erste Seite der Erstausfertigung ausgefüllt haben, drucken Sie bitte das gesamte Antragsformular (bestehend aus Vorder- und Rückseite der Erst- und Zweitausfertigung – also 4 Blätter –) aus und unterschreiben Erst- und Zweitausfertigung. Ggf. sind Erst- und Zweitausfertigung durch die Hilfsperson (siehe unter Nr. 14 des Merkblatts) zu unterschreiben.
- Wenn Sie den Antrag handschriftlich ausfüllen möchten, können Sie das Antragsformular ausdrucken und Ihre Eintragungen (bitte in Druckschrift) nebst den erforderlichen Unterschriften auf den Vorderseiten der Erst- und Zweitausfertigung des Formulars vornehmen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Vorderseiten sowohl der Erst- als auch der Zweitausfertigung gesondert auszufüllen sind.
- Der ausgefüllte Antrag ist vollständig (4 Blätter) an die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Postwege zu übersenden. Bestanden früher gleichzeitig mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Antrag bei der Gemeindebehörde der letzten Hauptwohnung einzureichen.
Antrag und Merkblatt zum Download
Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl am 27. September 2009 (Anlage 2), (PDF, 142 KB)Monday, July 13, 2009
Deutscher Personalausweis im Umbruch
Tuesday, June 16, 2009
Credential Evaluation - Zeugnis-Evaluierung
Wednesday, August 29, 2007
Keine Beibehaltungsgenehmigung mehr nötig bei Einbürgerung in einem EU-Staat oder der Schweiz
Sie benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr, wenn Sie sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen.
Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag annehmen, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Wer dies vermeiden möchte, benötigt eine Beibehaltungsgenehmigung.
Ab dem 28.08.2007 gilt das nicht mehr, wenn es sich um eine Einbürgerung in einem EU-Staat oder in der Schweiz handelt. In diesen Fällen ist daher auch keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich. (Rechtsgrundlage: § 25Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung)
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwerben (möchten), bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ohne Beibehaltungsgenehmigung verlieren Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Hinweis:
Derzeit gehören neben Deutschland folgende Staaten der EU an:
- Belgien,
- Bulgarien,
- Dänemark,
- Estland,
- Finnland,
- Frankreich,
- Griechenland,
- Irland,
- Italien,
- Lettland,
- Litauen,
- Luxemburg,
- Malta,
- Niederlande,
- Österreich,
- Polen,
- Portugal,
- Rumänien,
- Schweden,
- Slowakei,
- Slowenien,
- Spanien,
- Tschechien,
- Ungarn,
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
- Zypern.
Die Schweiz ist in Bezug auf die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit den EU-Staaten gleichgestellt.