Sie benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr, wenn Sie sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen.
Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag annehmen, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Wer dies vermeiden möchte, benötigt eine Beibehaltungsgenehmigung.
Ab dem 28.08.2007 gilt das nicht mehr, wenn es sich um eine Einbürgerung in einem EU-Staat oder in der Schweiz handelt. In diesen Fällen ist daher auch keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich. (Rechtsgrundlage: § 25Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung)
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwerben (möchten), bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ohne Beibehaltungsgenehmigung verlieren Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Hinweis:
Derzeit gehören neben Deutschland folgende Staaten der EU an:
- Belgien,
- Bulgarien,
- Dänemark,
- Estland,
- Finnland,
- Frankreich,
- Griechenland,
- Irland,
- Italien,
- Lettland,
- Litauen,
- Luxemburg,
- Malta,
- Niederlande,
- Österreich,
- Polen,
- Portugal,
- Rumänien,
- Schweden,
- Slowakei,
- Slowenien,
- Spanien,
- Tschechien,
- Ungarn,
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
- Zypern.
Die Schweiz ist in Bezug auf die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit den EU-Staaten gleichgestellt.