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Friday, July 24, 2009

Wehrpflicht von Deutschen im Ausland

A. Wehrpflicht

1. Grundsätzlich sind nach dem Wehrpflichtgesetz alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben oder zuletzt gehabt haben oder einen Pass (eine Staatsangehörigkeitsurkunde) der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben (§ 1 Abs. 1).

2. Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die "ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage ausserhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten" (§ 1 Abs. 2). Jemand begründet seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des Wehrpflichtgesetzes dort, wo er sich mit dem Willen niederlässt, auf die Dauer zu bleiben und den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bilden. Wer wirtschaftlich von natürlichen oder juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland abhängig ist und dort weiterhin persönliche Bindungen unterhält - bei in Ausbildung befindlichen jungen Männern ist auf die Eltern abzustellen - hat seine Lebensgrundlage nicht im Ausland.

Auslandsdeutsche begründen regelmässig noch keinen ständigen Aufenthalt im Inland, wenn sie sich hier nur zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten.

Bei Wehrpflichtigen, die sich erkennbar nur vorübergehend im Ausland aufhalten, ruht die Wehrpflicht nicht, sie können zum Wehrdienst herangezogen werden.

Bei Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, ihre Lebensgrundlage jedoch im Inland haben, wie entsandte Beamte, Entwicklungshelfer, Firmenvertreter, ruht die Wehrpflicht grundsätzlich nicht.  § 43 Abs. 1 macht die Heranziehung dieses Personenkreises vom Erlass eines besonderen Gesetzes abhängig. Dieses wurdes bisher nicht erlassen.

Hiervon gilt eine Ausnahme für diejenigen, die sich tatsächlich im Inland aufhalten, z.B. zur Ausbildung. Sie können gemäss § 43 Abs. 1 S.3 Wehrpflichtgesetz zum Wehrdienst herangezogen werden.
3. Wehrpflichtige haben nach Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrgangs eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie das Bundesgebiet länger als drei Monate verlassen wollen (§ 3 Abs. 2).

Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und stellen nach dem am 01.01.1988 in Kraft getretenen Passgesetz einen Passversagungsgrund dar. Wird der ständige Aufenthalt ohne die nach § 3 As. 2 erforderliche Genehmigung ins Ausland verlegt, ruht die Wehrpflicht nicht (§ 1  Abs. 2 Nr.2).

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Wehrpflichtige, deren Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüberwachung sich gemäss § 43 Abs. 1 WPflG nicht nach dem Wehrpflichtgesetz bestimmen, die also ihren ständigen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, ohne dass ihre Wehrpflicht gemäss § 1 Abs. 2  ruht.

Auslandsdeutsche können also, wenn sie sich etwa zur Berufsausbildung im Inland aufgehalten haben, ohne Genehmigung wieder ausreisen.

Anfragen zur Wehrpflicht können im Einzelfall beim Bundesamt für Wehrverwaltung und bei den Kreiswehrersatzämtern erfolgen.



B. Wehrdienst in fremden Streitkräften

Wer freiwillig in fremde Streitkräfte eintreten will, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Zustimmung zum Eintritt wird in der Regel nur Deutschen und deutschen Mehrstaatern erteilt, die sich ständig im Ausland aufhalten oder dorthin auswandern wollen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung.

Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften ganz oder teilweise auf den deutschen Wehrdienst anrechnen. Die Anrechnung soll erfolgen, wenn der Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist oder das Bundesministerium der Verteidigung ihm zugestimmt hat. Die Entscheidung über Zustimmung und Anrechnung hat das Bundesministerium der Verteidigung dem Bundesamt für Wehrverwaltung übertragen.

Quelle: Deutsche Botschaft in London

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