Allgemein
Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Die für die Anerkennung maßgeblichen Regelungen des Familienrechtsänderungsgesetzes und anderen Bestimmungen finden Sie hier
Wann ist ein Antrag unnötig
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Sie ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat.Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Sie ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat.
Wo wird über die Anerkennung entschieden
Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Adressen finden Sie hier). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen oder die Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen und keine neue Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin, zu richtenWo kann der Antrag eingereicht werden
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular- über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
(vgl. Anmerkung am Ende), - über eine deutsche Auslandsvertretung oder
- direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle
Welche Unterlagen werden verlangt?
Bei Antragstellung soll das vorgesehene Formular verwandt werden, das bei allen genannten Stellen regelmäßig erhältlich ist. Sie können es auch von dieser Seite (Link am Ende unten) herunterladen, am PC ausfüllen und ausdrucken (eine Übersendung per E-Mail ist noch nicht möglich). Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:- Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist
- Grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
- Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke; lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
Welche Gebühren werden erhoben?
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 310 Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dabei finden auch Unterhaltsverpflichtungen Beachtung. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160 Euro.Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung ergehen. Verzögerungen können sich im Einzelfall aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb muss in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Monaten gerechnet werden. Der Standesbeamte ist dann gehalten, den Antrag aufzunehmen und an die zuständige Landesjustizverwaltung oder das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten, wenn die ihm obliegende Prüfung ergibt, dass die ausländische Entscheidung der Anerkennung bedarf.Antrag Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen):
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/antrag_ausl_scheidung.pdf
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